Nach der Sozialgesetzgebung (SGB V) haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche ärztliche Leistungen, die das notwendige Maß nicht überschreiten dürfen.
Medizinische Leistungen, die im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten sind, die der Versicherte jedoch von seinem Arzt wünscht, z.B. weil er gerne Tauchen lernen möchte und dafür eine Tauglichkeits-bescheinigung benötigt, werden von den Krankenkassen nicht erstattet. Sie sind vom Patienten privat nach der Gebührenordnung für Ärzte zu bezahlen.
Dies betrifft allerdings nicht nur Untersuchungen, die wie im obigen Beispiel zur Ausübung eines Hobbys erforderlich sind, sondern auch berufliche Tauglichkeitsuntersuchungen oder Atteste auf Wunsch des Patienten. Der Gesetzgeber hat diese Leistungen "Individuelle Gesundheits-Leistungen" (kurz IGeL) genannt.
Bitte beachten Sie es nicht als mangelndes Entgegenkommen, wenn wir entsprechende Leistungen aus dem HNO-Bereich wie z.B. Tauch-, Fahr-, Flug- oder Berufstauglichkeits-untersuchungen sowie spezielle Atteste und Bescheinigungen (z.B. für den Besuch von Kindergarten, Schule oder Reiserücktritt) nicht zu Lasten der Krankenversicherung erbringen.
Wir Ärzte müssen uns an die Vorgaben halten, die wir nicht zu verantworten haben!
> Ästhetische Leistungen (Botox, Hyaluronsäure, Lipolyse)
> Tauglichkeitsuntersuchungen
> Neuraltherapie
> Mikroimmuntherapie
> Sauerstofftherapie bei Hörsturz und Tinnitus
> Infusionstherapie beim Tinnitus und Hörsturz
> Inhalationstherapie
> Piercing einschließlich Lokalanästhesie
> Vorsorge für Raucher